1. Geltungsbereich / Vertragsabschluss
(1) Die nachstehenden Einkaufsbedingungen sind nur für die Anwendung im gewerblichen Verkehr anwendbar.
(2) Sie gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse der Industrielack AG (CHE-102.608.354; nachfolgend «ILAG»). Abweichende Bedingungen des Lieferanten sind für ILAG nur dann gültig, wenn und soweit ILAG diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
(3) Bestellungen von ILAG sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt werden. Mündliche und telefonische Abmachungen werden von ILAG schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für alle Änderungen, Ergänzungen, Spezifikation etc.
(4) Der Vertrag kommt mit Eingang der vom Lieferanten gesandten Auftragsbestätigung innerhalb von 48 Stunden bei ILAG zustande.
2. Kaufpreis
(1) Die vereinbarten Preise in den vereinbarten Zeiträumen sind Festpreise.
(2) Preisänderungen und diesbezügliche Vorbehalte sind nur dann verbindlich, wenn und soweit diese von ILAG ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.
3. Lieferung und Leistungen des Lieferanten
(1) Die vereinbarten Liefertermine sind bindend. Getätigte Lieferungen sind erst dann vollständig erfolgt, wenn die gesamte vertragliche vereinbarte Ware tatsächlich vollständig (Ausnahme: Tank-Ware) bei ILAG eingetroffen ist und von ILAG genehmigt wurde. Der Versand von Waren erfolgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart grundsätzlich als DDP Wangen Incoterms 2020, verzollt unversteuert.
(2) Sind dem Lieferanten Umstände bekannt welche zu einer Verzögerung oder gar Nicht-Erfüllung der Lieferung führen, ist der Lieferant verpflichtet ILAG unverzüglich schriftlich zu informieren. Resultiert daraus ein Schaden für ILAG, ist ILAG berechtigt Schadensersatz zu verlangen.
(3) Erfolgt eine Lieferung früher als vereinbart, so behält sich ILAG vor, die diesbezügliche Rechnung erst zum vereinbarten Leistungszeitpunkt zu begleichen.
(4) Wird wegen einer verspäteten Versendung ein beschleunigter Transport notwendig, so trägt der Lieferant die Fracht- und Mehrkosten.
(5) Lieferungen und Lieferanten sind Gegenstand unseres Qualitätsmanagementsystems gemäss ISO 9001/ IATF 16949. ILAG beurteilt dementsprechend die Lieferanten.
(6) Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Aussenwirtschaftsrechts zu erfüllen und die erforderlichen Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen. Abgesehen, wenn nach anwendbaren Recht der Besteller oder Dritte dazu verpflichtet ist, die Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigung zu beantragen.
(7) Der Lieferant hat ILAG mit den Lieferpapieren folgende Informationen schriftlich mitzuteilen
- Statistische Zolltarifnummer gemäss der aktuellen Wareneinteilung der Aussenhandelsstatistiken und den Harmonized-System-Code;
- Ursprungsland (nicht präferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei nicht-europäischen Lieferanten).
4. Änderungen des Vertrages
Änderungen der Hauptleistung (u.a. Terminverschiebungen, Teilstornos) in Bezug auf Qualität, Menge, Design, Gewicht oder sonstige Spezifikationen einschliesslich der Leistungs- und Erfüllungsmodalitäten sind vom Lieferanten auf unser schriftliches Verlangen auszuführen. Hat das Änderungsverlangen von ILAG nachweislich Auswirkungen auf vereinbarte Liefertermine, sind diese Auswirkungen in angemessener Weise einvernehmlich zu regeln.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlungen von ILAG erfolgen unabhängig einer Prüfung der Leistung bei deren Eingang am Bestimmungsort. Die Zahlungen bzw. Teilzahlungen von ILAG bilden somit keine Anerkennung von Menge, Preis und Qualität. Die diesbezüglichen Rechtsansprüche von ILAG bleiben deshalb auch nach erfolgter Bezahlung der Leistung vollumfänglich gewahrt.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen die Zahlungen von ILAG 30 Tage netto nach Erhalt der Ware.
(3) Alle Zahlungen erfolgen in Euro, soweit nicht anders vereinbart wurde (Nettoprofil).
6. Rechte an dienst- und/oder werkvertraglichen Leistungen
(1) Für Rohstoffe welche in Zusammenarbeit von ILAG mit dem Lieferanten entwickelt werden, stehen diese im Rahmen eines Auftrags entstehenden Ergebnisse (einschliesslich Versuchs- und Entwicklungsberichte, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltungen, Vorschläge, Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen) ILAG zu. ILAG erhält kostenlose, ausschliessliche, unwiderrufliche, zeitlich, örtlich und gegenständlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte an allen Vertragsleistungen. Soweit der Lieferant Subunternehmer einschaltet, wird er durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sicherstellen, dass auch die Subunternehmer uns die genannten Ergebnisse und Nutzungsrechte zur Verfügung stellen. Eine Nutzung der Vertragsleistungen durch den Lieferanten oder Dritte erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung von ILAG.
(2) Soweit bei der Erbringung der Vertragsleistungen Neuerungen (dazu zählen insbesondere Erfindungen, technische Verbesserungsvorschläge, Know-how, aber auch sonstige individuell geistige und schöpferische Leistungen) entstehen, ist der Lieferant verpflichtet, ILAG hierüber zu unterrichten und alle zur Bewertung der Neuerungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. ILAG ist alleine berechtigt, Schutzrechtsanmeldungen einzureichen. Der Lieferant wird derartige Neuerungen gegenüber seinen Mitarbeitern fristgerecht und unbeschränkt in Anspruch nehmen und ILAG bei der Erwirkung der Schutzrechte unterstützen, insbesondere die dafür notwendigen Erklärungen abgeben. Sollte ILAG schriftlich gegenüber dem Lieferanten auf eine Anmeldung verzichten, ist der Lieferant zur Anmeldung des entsprechenden Schutzrechtes auf eigene Kosten berechtigt. An den daraufhin dem Lieferanten erteilten Schutzrechten steht ILAG ein nicht ausschliessliches, unentgeltliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes und übertragbares Nutzungsrecht zu.
(3) Soweit bereits bei Abschluss des Vertrages bestehende Schutzrechte des Lieferanten für die Erstellung oder Verwertung der Vertragsleistungen erforderlich sind, erhält ILAG hieran unwiderruflich ein nicht ausschliessliches, zeitlich und örtlich unbegrenztes, unentgeltliches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur Verwertung der Vertragsleistungen durch ILAG oder beauftragte Dritte. Der Lieferant teilt vor Arbeitsbeginn mit, welche seiner Schutzrechte für die Vertragsleistungen bedeutsam sein können.
(4) An urheberrechtsfähigen Leistungsergebnissen steht ILAG unwiderruflich das ausschließliche, unentgeltliche und übertragbare Nutzungsrecht für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu. Das Verfügungsrecht des Lieferanten an eingebrachten oder entwickelten Modellen, Methoden, Bausteinen u. ä. bleibt unberührt. Das Nutzungsrecht schließt auch das Recht auf wirtschaftliche Verwertung, Veröffentlichung, Vervielfältigung sowie das
Recht der Weitergabe an Dritte für eventuelle Folgeaufträge mit ein.
7. Abtretungs- und Verrechnungsverbot
(1) Die Rechtsfolgen des Gläubigerverzuges treten nicht ein, wenn und soweit ILAG an der Annahme des Liefergegenstandes durch Umstände gehindert wird, die ILAG trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann. Der Erfüllungsanspruch des Lieferanten ist solange gehemmt.
(2) Gegen ILAG gerichtete Forderungen kann der Lieferant nur mit der schriftlichen Zustimmung von ILAG abtreten.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Von ILAG zur Verfügung gestellte Unterlagen (Zeichnungen, Fabrikations-, Prüf-, Liefervorschriften etc.) und sonstige Betriebs- und Hilfsmittel bleiben das Eigentum von ILAG und sind entsprechend zu kennzeichnen.
(2) Die erwähnten Unterlagen dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ILAG weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden und sind auf ILAG-Verlangen zurückzugeben.
9. Prüfung bei Annahme der Ware
(1) Der Lieferant prüft Menge und Qualität der Leistung vor Versand und weisst dies auf den Lieferpapieren aus.
(2) ILAG prüft bei Wareneingang Menge, Zustand der Lieferung und Warenkennzeichnung. Die Warenannahme ist unter Vorbehalt einer späteren in unserem Produktionsablauf geeigneten Prüfung.
(3) Die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bedeutet keine Anerkennung der Mangelfreiheit einer Lieferung.
10. Gewährleistung
(1) Der Lieferant leistet Gewähr für die sachgemässe Zusammensetzung der gelieferten Ware. Einhaltung gesetzlicher und behördlichen Vorschriften, insbesondere die des Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften. Dies gilt auch für die von Ihnen eingesetzten Unterlieferanten.
(2) ILAG behält sich vor spätere Mängel bis zu 24 Monaten nach Lieferung zu rügen. Somit wird die sofortige Prüf- und Rügepflicht nach Art. 201 OR wegbedungen.
(3) Kürzungen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen werden nicht anerkannt.
11. Nachbesserung, Preisminderung, Wandelung
(1) Bei mangelhafter Ware behält sich ILAG vor, die Bezahlung ganz oder teilweise zurückzuhalten, bis ILAG Ersatz verlangen oder die Sachlage hinsichtlich Wandelung, Minderung und Schadenersatz verbindlich geklärt hat.
(2) Die Kosten im Zusammenhang mit der Behebung von nachgewiesenen Gewährleistungsfällen, namentlich die Kosten für Warenersatz samt Fracht trägt der Lieferant.
12. Ausschluss weiterer Haftung
Der Lieferant hält ILAG hinsichtlich jeden mit der Leistung zusammenhängenden Schadens vollumfänglich schadlos und stellt ILAG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei; dies gleich aus welchem Rechtsgrund die Schäden oder Ansprüche geltend gemacht werden,
z.B. aus Gewährleistung, Verzug, Produkthaftung, Verletzung von Schutzrechten und des geistigen Eigentums.
13. Produkt- bzw. Verfahrensumstellung
Der Lieferant verpflichtet sich ILAG frühzeitig zu informieren, falls der Lieferant oder ein Unterlieferant beabsichtigt, Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen (einschliesslich Änderungen der Produktionsstätte) in Bezug auf von uns bezogenen Produkten vorzunehmen.
14. Geheimhaltung und Informationssicherheit
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle Informationen geheim zu halten, die er anlässlich der Auftragserfüllung von ILAG erhält oder anderweitig in Erfahrung bringt und deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Bedeutung oder ihrer Natur heraus ergibt. Der Lieferant wird solche Informationen ausschliesslich zu den Zwecken nutzen, für
die sie dem Lieferanten nach dem Vertrag zur Verfügung gestellt wurden und die Informationen nicht reproduzieren oder in sonstiger Weise zu eigenen Zwecken oder für Zwecke Dritter verwenden oder die Informationen an Dritte weitergeben. Als „Weitergabe an Dritte“ in diesem Sinne gilt auch die Weitergabe an verbundene Unternehmen im Sinne des Aktiengesetzes sowie an Personen oder Unternehmen, die vom Lieferanten in die Erfüllung des Auftrages eingeschaltet werden.
(2) Alle von ILAG eingebrachten Informationen, Rezepturen, Techniken, Methoden, Modelle, Designs und Instrumente sowie etwaig von ILAG zur Verfügung gestellte Spezifikationen, Fotos, Zeichnungen, Berechnungen und andere Dokumentationen (auch Angebote, Arbeitsergebnisse oder Gutachten) sowie alle anderen kaufmännischen oder technischen Informationen, die direkt oder indirekt die Verwendung der vertraglichen Leistungen betreffen, gelten als vertrauliche Information. Sie sind und bleiben geistiges Eigentum von ILAG und dürfen vom Lieferanten Dritten gegenüber nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ILAG offengelegt werden.
(3) Unterlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.
15. Verhaltenskodex für Lieferanten
Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetzte der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en), insbesondere solche des Hersteller- und Bestimmungslandes einzuhalten. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Gesetzte, sowie fairem Wettbewerb, dem Verbot von Korruption und Bestechung und der Einhaltung der Menschenrechte gemäss dem ILAG-Verhaltenskodex (https://www.ilag.ch/de/industrielack-ag/verhaltenskodex/verhaltenskodex.html) und bemüht sich diese Vorgaben in der Lieferkette umzusetzen.
16. Nachhaltigkeitspolitik in der Lieferkette
(1) Der Lieferant verpflichtet sich zu einem nachhaltigen, verantwortungsvollen sowie schonenden Umgang mit Ressourcen und Rohstoffen in Anlehnung an die Norm ISO 14001.
(2) Der Lieferant bemüht sich insbesondere um Reduzierung des Energie- und Wasserverbrauchs sowie Treibhausgasen. Ausserdem setzt der Lieferant verstärkt auf erneuerbare Energie und geeignete Recycling-/ Entsorgungskonzepte.
(3) Der Lieferant ist bemüht, diese Vorgaben in der Lieferkette umzusetzen.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
(1) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist Wangen.
(2) Als Gerichtstand wird Wangen vereinbart.
(3) Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980.
(4) ILAG ist zudem berechtigt, am Gericht des Sitzes des Lieferanten Ansprüche geltend zu machen.
18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unserer Einkaufsbedingungen ungültig sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind sich einig, dass anstelle einer ungültigen Bestimmung oder der Vertragslücke eine Regelung kommen soll, welche dem an nächsten steht, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.
19. Datenschutz
(1) Der Vertragspartner beachtet die geltenden Vorschriften zum Datenschutz. Er steht dafür ein, personenbezogene Daten von ILAG ausschließlich im Rahmen geltender datenschutzrechtlicher Vorschriften und nur zur Erfüllung des Vertrages zu verarbeiten.
(2) Verarbeitet der Vertragspartner personenbezogene Daten im Auftrag von ILAG, so beginnt er mit der Leistung erst, nachdem die Parteien einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO geschlossen haben.
(3) Die Hinweise von ILAG zum Datenschutz, abrufbar unter Datenschutz-Industrielack AG (ilag.ch), hat der Vertragspartner zur Kenntnis genommen.
Industrielack AG
Juli 2023